Entscheidet der Vereinsname über Gemeinnützigkeit? - Holger Jungandreas - Mentaltraining
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Entscheidet der Vereinsname über Gemeinnützigkeit?

Der Vereinsname kann für gemeinnützige Vereine entscheidend sein: Für die Anerkennung zur Ausstellung von steuerrelevanten Zuwendungsbescheinigungen durch das Finanzamt. Auf was geachtet werden muss, damit Geldgeber auch steuerliche Vorteile durch die Unterstützung gemeinnütziger Vereine geltend machen können, lesen Sie im folgenden Artikel.

Vereine, die eine gemeinnützige Zielsetzung verfolgen, wie z. B. Förderung der Gesundheit oder mildtätige Zwecke und dies auch in ihrer Satzung festlegen, sind in der Lage Zuwendungsbescheinigungen (ehem. „Spendenbescheinigungen“) auszustellen.

Dies wird nach Prüfung vom Finanzamt bescheinigt. So können diejenigen, die dem Verein Finanzmittel haben zukommen lassen, diese steuerlich geltend machen. Mitentscheidend, neben den zu prüfenden Bilanzen und der treffenden Hinweise in der Satzung, ist der Vereinsname.

Im Vereinsname sollte die steuerbegünstigte Zweckgebundenheit kenntlich gemacht werden. Ansonsten kann es zu erheblichen Schwierigkeiten mit der Erlaubnis zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen bzw. mit einer Aberkennung der Möglichkeit zur Ausstellung dieser Bescheinigungen durch das Finanzamt kommen.

Vereinsname: Terminus „Sport“ fraglich
Beispiel: Verfolgt ein Verein den satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zweck der „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens“ sollte dies im Vereinsnamen kenntlich gemacht werden. Förderungswürdig wäre ein Name wie „Verein für Gesundheitsförderung und Bewegungstherapie e.V.“ Schwierigkeiten würde ein Vereinsname wie „Verein für Gesundheitssport und Bewegungstherapie“ mit sich bringen.

 

Hier erkennt das Finanzamt bereits im Vereinsnamen, neben der Förderung der Gesundheit auch die Förderung des Sports und setzt einen solchen Gesundheitsverein mit allen anderen Sportvereinen (z. B. Fußballverein) gleich. Die Möglichkeit der Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen wird dann nicht mehr erlaubt.

 

Der Verein ist zwar weiterhin gemeinnützig, darf aber die für den Geldgeber relevanten steuerbegünstigenden Zuwendungsbescheinigungen nicht ausstellen. Dies ist für den Verein und natürlich für die Geldgeber ärgerlich.

 

Eine Änderung des Vereinsnamens, der beim Amtsgericht eingetragen werden muss, kann dann als notwendige Möglichkeit in Betracht gezogen werden.

 

(Veröffentlicht auf: Experto)
(Foto: Pexels –Vladislav Reshetnyak)

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Vereinsrecht